Kurztitel
Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 58/2016 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/2019Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2016, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2019,
Index
8210 Heizungs- und Feuerungsanlagen
Text
§ 8Paragraph 8
Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
(1)Absatz eins,Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Absatz 3,
(3)Absatz 3,Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
Feste biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 19 |
Staub (mg/m³) | 150 |
CO (mg/m³) | 800* |
OGC (mg/m³) | 50 |
NOx (mg/m³) | 500 |
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Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.
Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
Parameter: | bis unter 1 MW |
Abgasverlust (%) | 10 |
Staub (mg/m³) | - |
Rußzahl | 1 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 450 |
SO2 (mg/m³) | 170 |
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Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.
Gasförmige biogene Brennstoffe:
Parameter: | Grenzwerte: |
Abgasverlust (%) | 10 |
CO (mg/m³) | 100 |
NOx (mg/m³) | 200 |
SO2 (mg/m³) | 350 |
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Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.“
(4)Absatz 4,Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.Die Grenzwerte gemäß Absatz 3, gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2019,