Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2016, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.04.2019

Abkürzung

StHKanlVO 2021

Index

8210 Heizungs- und Feuerungsanlagen

Text

Paragraph 8

Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

  1. Absatz eins,Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2,Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Absatz 3,
  3. Absatz 3,Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

  1. Ziffer eins
    Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.

  1. Ziffer 2
    Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

Parameter:

bis unter 1 MW

Abgasverlust (%)

10

Staub (mg/m³)

-

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

  1. Ziffer 3
    Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.“
  1. Absatz 4,Die Grenzwerte gemäß Absatz 3, gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2019,

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

20001306

Dokumentnummer

LST40023524