Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2000, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

15.03.2019

Außerkrafttretensdatum

13.09.2020

Abkürzung

StKBBG

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

Paragraph 30,

Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

  1. Absatz einsDie Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
  2. Absatz 2Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß Paragraph 30 a, eingehalten werden. Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.
  3. Absatz 3Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
  4. Absatz 4Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.
  5. Absatz 5Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach Paragraph 4, Absatz 2, Sorge zu tragen. Verweigern sie die diesbezügliche Zusammenarbeit nach Paragraph 29, Absatz eins,, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten und zu dokumentieren:
    1. Ziffer eins
      Die Leiterin/der Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden Gespräch einzuladen und aus pädagogischer Sicht über die Verantwortung aufzuklären, um weitere Verstöße zu vermeiden. Diesem Gespräch können sachverständige Organe gemäß Paragraph 40, beigezogen werden.
    2. Ziffer 2
      Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich zu mahnen und über die Folgen eines weiteren Verstoßes aufzuklären.
    3. Ziffer 3
      Wird danach weiter gegen die Bekleidungsvorschriften nach Paragraph 4, Absatz 2, verstoßen, hat die Erhalterin/der Erhalter Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und der Landesregierung darüber zu berichten.
  6. Absatz 6Für Kinder, die bei Tagesmüttern/Tagesvätern betreut werden, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Kinderbetreuungseinrichtung und der Erhalterin/des Erhalters gemäß Absatz 5, zu übernehmen, bei selbständigen Tagesmüttern/Tagesvätern die Tagesmutter/der Tagesvater selbst.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,

Im RIS seit

19.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20000291

Dokumentnummer

LST40023354