(4)Absatz 4,Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied der verpflichtenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 8 Abs. 2 und 3 trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht nachkommt.Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht mehr gegeben ist oder das Mitglied der verpflichtenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht nachkommt.