(7a)Absatz 7 a,Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Landesregierung für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit Verordnungen nach § 5 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2008, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen. Die nach diesem Absatz schulfrei erklärten Tage vermindern die Zahl der im Abs. 7 erster Halbsatz für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage.Für Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, sind in jedem Unterrichtsjahr der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam schulfrei. Statt dieser Tage sind zwei andere zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage durch Verordnung der Landesregierung für schulfrei zu erklären, wenn dies erforderlich ist, um die anzustrebende Übereinstimmung mit Verordnungen nach Paragraph 5, Absatz 2, Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008,, herzustellen, und soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Diese Verordnungen sind bis spätestens 31. Jänner des vorangegangenen Schuljahres zu erlassen. Die nach diesem Absatz schulfrei erklärten Tage vermindern die Zahl der im Absatz 7, erster Halbsatz für die Schulfreierklärung durch das Schulforum oder den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage.