Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

10.07.2018

Außerkrafttretensdatum

01.04.2019

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 59,

Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit von Sitzungen

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung ist vom Bürgermeister ausnahmsweise der Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten zu bestimmen, falls die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, vorliegen. Wenn der Voranschlag der Gemeinde, der Rechnungsabschluss der Gemeinde, ein Misstrauensvotum gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 4, behandelt werden oder eine Wahl von Gemeindeorganen durchzuführen ist, darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) der Beschlüsse bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 3Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden können.
  4. Absatz 3 aUnbeschadet des Absatz 3, können der Gemeindevorstand und die Fachausschüsse – ausgenommen der Prüfungsausschuss – beschließen, dass einzelne den Beschlüssen vorangegangene Beratungen nicht vertraulich zu behandeln sind.
  5. Absatz 4In nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich sind jedenfalls zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      individuelle Personal- und Abgabeangelegenheiten und
    2. Ziffer 2
      alle Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu führenden Verwaltungsverfahrens beziehen.
  6. Absatz 5Liegt ein vom Bürgermeister nicht aufgegriffener Grund für eine Beratung in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Absatz 3 und 4 vor, so kann der Gemeinderat zu Beginn oder auch während der Sitzung beschließen, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu behandeln; ebenso besteht für den Gemeinderat die Möglichkeit, eine Verfügung des Bürgermeisters nach Absatz 2, erster Satz aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
  7. Absatz 6Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

Im RIS seit

23.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40022742