(2)Absatz 2Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung ist vom Bürgermeister ausnahmsweise der Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten zu bestimmen, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 vorliegen. Wenn der Voranschlag der Gemeinde, der Rechnungsabschluss der Gemeinde, ein Misstrauensvotum gemäß § 36 Abs. 2 und § 48 Abs. 4 behandelt werden oder eine Wahl von Gemeindeorganen durchzuführen ist, darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) der Beschlüsse bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung ist vom Bürgermeister ausnahmsweise der Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten zu bestimmen, falls die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, zweiter Satz oder Absatz 4, vorliegen. Wenn der Voranschlag der Gemeinde, der Rechnungsabschluss der Gemeinde, ein Misstrauensvotum gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und Paragraph 48, Absatz 4, behandelt werden oder eine Wahl von Gemeindeorganen durchzuführen ist, darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) der Beschlüsse bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.