Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 c

Inkrafttretensdatum

20.04.2018

Außerkrafttretensdatum

19.08.2026

Abkürzung

StFWG

Index

4400 Feuerwehr

Text

Paragraph 8 c

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule

  1. Absatz eins,Zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Aus-, Fort- und Weiterbildung von Feuerwehrmitgliedern auf wissenschaftlichem Niveau,
    2. Ziffer 2
      Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen,
    3. Ziffer 3
      Nutzung wissenschaftlicher Kenntnisse im Zuge der Unterstützung anderer Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Paragraph 2,), insbesondere bei der Teilnahme an Einsatztätigkeiten.
  2. Absatz 2,Freiwillige Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule sind berechtigt, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Feuerwehrverbänden, Feuerwehren, Einsatzorganisationen, der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen oder einschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen zu schließen. Derartige Kooperationen bedürfen der Genehmigung durch den LFwKdt.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2018,

Im RIS seit

23.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2026

Gesetzesnummer

20000048

Dokumentnummer

LST40022572