Absatz einsNach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten. Buchmacherinnen/Buchmacher bzw. Totalisateurinnen/Totalisateure gelten als Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach diesem GesetZ Bewilligte Standorte gelten als Annahmestellen nach diesem GesetZ Die in Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 2 und 3 genannten Unterlagen sind binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzureichen.