Absatz einsWer
- Ziffer einsdie Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,
- Ziffer 2eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Bewilligung oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 16, betreibt,
- Ziffer 3einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 16, betreibt,
- Ziffer 4Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
- Ziffer 5die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer entgegen der Wettbedingungen ausübt, die Wettbedingungen nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen der Wettbedingungen der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,
- Ziffer 6verbotene Wetten abschließt oder vermittelt,
- Ziffer 7die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7000 € zu bestrafen.