Absatz einsWird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
- Ziffer einsunverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und
- Ziffer 2bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit
- Strichaufzählungdie Wettannahmestelle zu schließen oder
- Strichaufzählungdie Entfernung des Wettterminals aufzutragen.