Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

20.04.2020

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 16, 

Untersagung

  1. Absatz einsWird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt oder Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, hat die Behörde
    1. Ziffer eins
      unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und
    2. Ziffer 2
      bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit
      • Strichaufzählung
        die Wettannahmestelle zu schließen oder
      • Strichaufzählung
        die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.
  2. Absatz 2Beschwerden gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022238