Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

20.04.2020

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 15,

Überwachung

  1. Absatz einsOrgane der Behörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen.
  2. Absatz 2Den in Absatz , genannten Organen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
  3. Absatz 3Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Absatz eins und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022237