Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, zweiter Halbsatz und Ziffer 6, sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche mitzuwirken durch
- Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
- Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.