Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 11,

Verbotene Wetten

Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

  1. Ziffer eins
    Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, das Zwischenergebnis sowie darauf, welche Mannschaft bei Fußball und Eishockey das nächste Tor erzielt;
  2. Ziffer 2
    Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzten;
  3. Ziffer 3
    Wetten über sportliche Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sportereignisse;
  4. Ziffer 4
    Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen;
  5. Ziffer 5
    Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden;
  6. Ziffer 6
    Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen;
  7. Ziffer 7
    Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkundinnen/Wettkunden.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022233