Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

02.08.2019

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 9,

Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

  1. Absatz einsBei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 1.000 € übersteigen, haben die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer die Identität der Wettkundin/des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises nach Paragraph 8, Absatz eins, unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.
  2. Absatz 2Besteht der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022231