(2)Absatz 2Besteht der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Besteht der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dient, so hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) unverzüglich in Kenntnis zu setzen.