Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

20.04.2020

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

3. Abschnitt
Schutz der Wettkundinnen/Wettkunden

Paragraph 8,

Jugend- und Wettkundinnen/Wettkundenschutz

  1. Absatz einsDer Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkundinnen/Wettkunden ist nur für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zulässig. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkundin/des Wettkunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, festzustellen.
  2. Absatz 2Jede Wettunternehmerin/jeder Wettunternehmer hat vor dem Eingang zu Annahmestellen und auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
  3. Absatz 3Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat für jede Wettkundin/jeden Wettkunden für die Bedienung eines Wettterminals und für Wetten, deren Wetteinsatz einen Betrag von 50 € übersteigt, eine laufend nummerierte Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte nach Vorlage eines Lichtbildausweises auszustellen. Die Ausstellung einer physischen Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte zumindest gleichwertig sind.
  4. Absatz 4Auf Wettkundinnenkarten/Wettkundenkarten sind zumindest der Name des Wettunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Kartennummer sowie Name und Geburtsdatum der Wettkundin/des Wettkunden anzugeben. Dabei ist sicherzustellen, dass pro Wettkundin/pro Wettkunde nur eine Karte ausgestellt und gültig ist. Die Wettkundin darf ihre Wettkundinnenkarte/ der Wettkunde seine Wettkundenkarte keiner anderen Person überlassen.
  5. Absatz 5Jede Person kann sich für den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie für die Vermittlung als Wettkundin/Wettkunde selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer. Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer kann Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette ausschließen.
  6. Absatz 6Entsteht bei einer Wettkundin/bei einem Wettkunden die begründete Annahme, dass die Häufigkeit ihrer/seiner Teilnahme an Wetten das Existenzminimum gefährden, hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer sicherzustellen, dass mit der betroffenen Person ein Gespräch geführt wird. In diesem ist auf die Gefahren zur Teilnahme an Wetten sowie das Entstehen von Wettsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen sowie über Möglichkeiten von Beratungs- und Abklärungsgesprächen in geeigneten Einrichtungen zu informieren sowie auf die Möglichkeit einer Sperre hinzuweisen.
  7. Absatz 7Kann die betroffene Person die begründete Annahme, dass das Existenzminimum gefährdet ist, nicht glaubhaft widerlegen, oder verweigert sie das Beratungsgespräch oder wird durch das Beratungsgespräch bestätigt, dass der Verdacht begründet ist, hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Person zu sperren.
  8. Absatz 8Die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass die Gesprächsführung durch eine verantwortliche Person, die entsprechend geschult ist, erfolgt. Die Namen und die Telefonnummern der verantwortlichen Personen haben in jeder Wettannahmestelle und an jedem Standort eines Wettterminals aufzuliegen und sind der Behörde für jede Wettannahmestelle und jeden Wettterminal zu melden.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022230