Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 7,

Erlöschen und Entziehen der Bewilligung

  1. Absatz einsDie Bewilligung gemäß Paragraph 3, erlischt
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Bewilligungsdauer,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung,
    3. Ziffer 3
      durch den Tod des Bewilligungsinhabers/der Bewilligungsinhaberin,
    4. Ziffer 4
      bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder
    5. Ziffer 5
      mit Ablauf der Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit, es sei denn, die Bestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Behörde vorgelegt.
  2. Absatz 2Die Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung – mit Ausnahme des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit – nicht mehr gegeben sind.
  3. Absatz 3Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung gemäß Paragraph 3, umfasst auch alle Standortbewilligungen und Wettterminals.
  4. Absatz 4Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022229