Absatz einsDie Bewilligung gemäß Paragraph 3, erlischt
- Ziffer einsdurch Ablauf der Bewilligungsdauer,
- Ziffer 2durch Zurücklegung,
- Ziffer 3durch den Tod des Bewilligungsinhabers/der Bewilligungsinhaberin,
- Ziffer 4bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder
- Ziffer 5mit Ablauf der Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit, es sei denn, die Bestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Behörde vorgelegt.