Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 6,

Voraussetzungen für die Anzeige von Wettterminals

  1. Absatz einsWettterminals dürfen nur in genehmigten Annahmestellen aufgestellt und betrieben werden und sind der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer;
    2. Ziffer 2
      den beabsichtigten Aufstellungsort;
    3. Ziffer 3
      die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Wettterminals;
    4. Ziffer 4
      Fotos des Wettterminals, aus denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer erkennbar sind;
    5. Ziffer 5
      eine ausführliche Beschreibung der Funktionen des Wettterminals.
  3. Absatz 2Die Behörde hat nach Einlangen einer vollständigen Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung darf der Wettterminal nicht betrieben werden. Wird die Bescheinigung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige nicht ausgestellt, ist der Betrieb des Wettterminals jedenfalls zulässig.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022228