Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

20.04.2020

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 5,

Voraussetzungen für die Standortbewilligung von Annahmestellen

  1. Absatz einsAnnahmestellen dürfen nur in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten, räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, betrieben werden.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer,
    2. Ziffer 2
      die Adresse des Standorts,
    3. Ziffer 3
      die beabsichtigte Anzahl der Eingabegeräte und
    4. Ziffer 4
      die beabsichtigte Anzahl der Wettterminals.
  3. Absatz 3Dem Antrag ist eine planliche Darstellung der Grundrisse der Annahmestelle mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie eine ausführliche Beschreibung der Funktionen der Eingabegeräte beizulegen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022227