Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

2. Abschnitt
Bewilligungs- und Anzeigeverfahren

Paragraph 3,

Bewilligungs- und Anzeigepflicht

  1. Absatz einsDie Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Jede Wettunternehmerin/ jeder Wettunternehmer muss zumindest eine Annahmestelle dauernd betreiben.
  3. Absatz 3Für jede Annahmestelle ist eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer, die/der über eine Bewilligung nach Absatz eins, verfügt, erteilt werden.
  4. Absatz 4Jede Auflassung einer Annahmestelle sowie das Aufstellen, der Betrieb, der Austausch und die Entfernung eines Wettterminals sind der Behörde anzuzeigen. Eine Anzeige darf nur durch eine Wettunternehmerin, die über eine Bewilligung nach Absatz eins und 3 verfügt, erfolgen.

Im RIS seit

29.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022225