Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2018,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

02.08.2019

Abkürzung

StWttG

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur

Text

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Wettunternehmerin/Wettunternehmer: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt oder gewerbsmäßig Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt;
  2. Ziffer 2
    Wettkundin/Wettkunde: eine natürliche Person, die eine Leistung einer Wettunternehmerin/eines Wettunternehmers in Anspruch nimmt;
  3. Ziffer 3
    Wette: Glücksvertrag zwischen einer Wettunternehmerin/einem Wettunternehmer und einer Wettkundin/einem Wettkunden, die/der gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses in der Zukunft liegenden Ereignisses trifft und für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage einen in Aussicht gestellten Gewinn (Wettquote) erlangt;
  4. Ziffer 4
    Annahmestelle: ortsgebundene Betriebsstätte, in der Wetten angeboten, Wettangebote entgegengenommen, Wetten abgeschlossen oder vermittelt oder Wettkundinnen/Wettkunden vermittelt werden;
  5. Ziffer 5
    Wettbedingungen: allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer;
  6. Ziffer 6
    Wettterminal: technische Einrichtung, die für Wettkundinnen/Wettkunden die elektronische Anzeige und Eingabe von Wettdaten oder die Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung, die Entrichtung des Einsatzbetrages und den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht;
  7. Ziffer 7
    Eingabegerät: technische Einrichtung, die für Wettkundinnen/Wettkunden die elektronische Anzeige und Eingabe von Wettdaten, nicht jedoch die Entrichtung des Einsatzbetrages und den Abschluss einer Wette ermöglicht;
  8. Ziffer 8
    wirtschaftliche Eigentümerin/wirtschaftlicher Eigentümer: Personen nach Paragraph 2, Ziffer 3, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.

Im RIS seit

30.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

LST40022224