Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2006, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Paragraph eins

Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht

  1. Absatz eins,Die Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der Paragraphen 2, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,