Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9 /, B, 5,

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Index

5025 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Anlage B5

Vierjährige Fachschule für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft „Agrar-HAK“ (Schulversuch)
Schwerpunkt Land- und Forstwirtschaft

Pflichtgegenstände – HAK

Jahrgang

 

 

1.

2.

3.

4.

5.

 

Religion

Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen.

Kein Unterricht an der Fachschule

 

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Politische Bildung

Mathematik

Rechtskunde

Bewegung und Sport

 

 

 

Pflichtgegenstände – Land- und Forstwirtschaft

 

 

Theoretischer Unterricht

1.

2.

3.

4.

LVG

Persönlichkeitsbildung

0,5

 

 

 

20

2

Bodenkunde und Pflanzenproduktion

1,5

1

1

1

180

1

Obstbau

 

 

0,5

 

20

1

Waldwirtschaft

 

1

1

 

80

1

Nutztierhaltung

1

1

1

1

160

1

Landtechnik und Baukunde

1

1

0,5

1

140

1

Direktvermarktung

 

 

0,5

 

20

1

Rechtskunde

 

 

0,5

 

20

2

Summe Theoretischer Unterricht

4

4

5

3*

640

 

 

 

Praktischer Unterricht

 

 

 

 

 

 

Holzbearbeitung

1

 

 

 

40

6

Metallbearbeitung

1

1

 

 

80

6

Landtechnik und Baukunde

 

1

 

1

80

6

Waldwirtschaft

 

 

2

 

80

6

Außen- und Innenwirtschaft

1

1

1

1

160

6

Direktvermarktung

1

1

 

1

120

6

Summe Praktischer Unterricht

4

4

3

3

560

 

Gesamtstunden

8

8

8

6

1200

 

 

Qualifikationen und Projekte

 

 

0-2

0-3

 

Schwerpunkt Land- und Ernährungswirtschaft

Pflichtgegenstände – HAK

Jahrgang

 

 

1.

2.

3.

4.

5.

 

Religion

Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen.

Kein Unterricht an der Fachschule

 

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Politische Bildung

Mathematik

Rechtskunde

Informatik

Bewegung und Sport

 

 

 

Pflichtgegenstände –
Land- und Ernährungswirtschaft

 

 

Theoretischer Unterricht

1.

2.

3.

4.

LVG

Ökologie, Gartenbau und Landwirtschaft

1

1

1

1

160

1

Ernährung und Gesundheit

2

1

1

1

200

1

Haushaltsmanagement

1

1

2

 

160

1

Ländliche Entwicklung

 

1

 

 

40

2

Summe Theoretischer Unterricht

4

4

4

2*

560

 

 

 

Praktischer Unterricht

 

 

 

 

 

 

Verarbeitung, Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte und Gartenbau

1

1

2

2

240

6

Ernährung und Küchenführung

2

1

1

1

200

6

Betrieb-, Haushaltorganisation und Touristik

1

1

1

1

160

6

Gesundheit und Soziales

 

1

 

 

40

6

Summe Praktischer Unterricht

4

4

4

4

640

 

Gesamtstunden

8

8

8

6

1200

 

 

Qualifikationen und Projekte

 

 

0-2

0-3

 

Organisation:

Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einer Handelsakademie geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler an vier Tagen einer Unterrichtswoche die Handelsakademie und an einem Tag die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese an der Handelsakademie besuchen. Betriebswirtschaftliche Spezifika in der Agrarwirtschaft werden an der Handelsakademie unterrichtet.

Die landwirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.

Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.

Zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrgang, sowie zwischen dem dritten und dem vierten Jahrgang ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren.

Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.

Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20000347

Dokumentnummer

LST40020417