Steiermark
Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung
Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,
V
Anlage 8 /, B, 4,
01.09.2016
5025 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Pflichtgegenstände – BORG | Jahrgang |
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| 1. | 2. | 3. | 4. |
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Religion | Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen. |
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Deutsch | ||||||
Lebende Fremdsprache | ||||||
Politische Bildung | ||||||
Mathematik | ||||||
Rechtskunde | ||||||
Bewegung und Sport | ||||||
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Schwerpunkt Pferdewirtschaft BORG | 1. | 2. | 3. | 4. | ∑ | LVG |
Pferdehaltung und Pferdezucht | Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen. | 280 | - | |||
Reit- u. Fahrtheorie | 200 | - | ||||
Veterinärkunde | 80 | - | ||||
Rechtskunde und Tunierorganisation | 80 | - | ||||
Pflichtgegenstände – LFS |
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Bodenkunde und Pflanzenbau | 2 | 1 |
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| 120 | 1 |
Landtechnik und Baukunde |
| 1 | 1 |
| 80 | 1 |
Betriebswirtschaft und Unternehmensführung |
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| 1 | 2 | 120 | 1 |
Summe Theoretischer Unterricht | 6 | 6 | 6 | 6 | 960 |
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Praktischer Unterricht |
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Reiten | 3 | 3 | 3 | 4 | 520 | 6 |
Fahren | 1 | 1 | 1 |
| 120 | 6 |
Pferdehaltung | 1 |
| 0,5 |
| 60 | 6 |
Pflanzenbau | 1 | 1 | 0,5 |
| 100 | 6 |
Landtechnik und Baukunde |
| 1 | 1 |
| 80 | 6 |
Summe praktischer Unterricht | 6 | 6 | 6 | 4 | 880 |
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Gesamtstunden | 12 | 12 | 12 | 10 | 1840 |
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Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einem Bundesoberstufengymnasium geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler das BORG und an zwei Halbtagen die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese im Bundesoberstufengymnasium besuchen. Gleiches gilt für die Gegenstände Pferdehaltung und Pferdezucht, Reit- u. Fahrtheorie, Veterinärkunde, Rechtskunde und Tunierorganisation, sofern diese die jeweils angeführten Summen erreichen.
Die pferdewirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.
Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.
Zwischen dem zweiten und dem dritten Schuljahr, ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren. Mit Zustimmung der Schulbehörde kann diese Praxiszeit auch erst zwischen dem dritten und vierten Schuljahr absolviert werden.
Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.
Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich. Für einen positiven Abschluss der Fachschule ist eine Abschlussprüfung positiv zu absolvieren.
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,
04.10.2016
03.07.2018
20000347
LST40020416