Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8 /, B, 4,

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Index

5025 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Anlage B4

Vierjährige Fachschule für Pferdewirtschaft (Schulversuch)

Pflichtgegenstände – BORG

Jahrgang

 

 

1.

2.

3.

4.

 

Religion

Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen.

 

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Politische Bildung

Mathematik

Rechtskunde

Bewegung und Sport

 

 

 

Schwerpunkt Pferdewirtschaft BORG

1.

2.

3.

4.

LVG

Pferdehaltung und Pferdezucht

Die Schülerinnen und Schüler sind vom Besuch dieser Gegenstände befreit, weil sie diese am BORG besuchen.

280

-

Reit- u. Fahrtheorie

200

-

Veterinärkunde

80

-

Rechtskunde und Tunierorganisation

80

-

Pflichtgegenstände – LFS

 

 

 

 

 

 

Bodenkunde und Pflanzenbau

2

1

 

 

120

1

Landtechnik und Baukunde

 

1

1

 

80

1

Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

 

 

1

2

120

1

Summe Theoretischer Unterricht

6

6

6

6

960

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktischer Unterricht

 

 

 

 

 

 

Reiten

3

3

3

4

520

6

Fahren

1

1

1

 

120

6

Pferdehaltung

1

 

0,5

 

60

6

Pflanzenbau

1

1

0,5

 

100

6

Landtechnik und Baukunde

 

1

1

 

80

6

Summe praktischer Unterricht

6

6

6

4

880

 

Gesamtstunden

12

12

12

10

1840

 

Organisation:

Die vierjährige Fachschule wird in Zusammenarbeit mit einem Bundesoberstufengymnasium geführt. Dabei besuchen die Schülerinnen und Schüler das BORG und an zwei Halbtagen die land- und forstwirtschaftliche Fachschule. Sie werden in den Fächern Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Mathematik, Rechtskunde und Bewegung und Sport vom Unterricht an der Fachschule befreit, weil sie diese im Bundesoberstufengymnasium besuchen. Gleiches gilt für die Gegenstände Pferdehaltung und Pferdezucht, Reit- u. Fahrtheorie, Veterinärkunde, Rechtskunde und Tunierorganisation, sofern diese die jeweils angeführten Summen erreichen.

Die pferdewirtschaftliche Ausbildung umfasst vier Vollschuljahre.

Die Blockung des theoretischen- und praktischen Unterrichtes ist möglich. Eine jahrgangsübergreifende Zusammenziehung von Unterrichtsstunden für einen modularen Unterricht ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Schulbehörde zulässig. Dabei darf das Gesamtstundenausmaß des Gegenstandes insgesamt nicht überschritten werden.

Zwischen dem zweiten und dem dritten Schuljahr, ist jeweils eine vierwöchige Praxis an einem von der Fachschule anerkannten Betrieb zu absolvieren. Mit Zustimmung der Schulbehörde kann diese Praxiszeit auch erst zwischen dem dritten und vierten Schuljahr absolviert werden.

Qualifikationen und Projekte können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß der Qualifikationen und Projekte ist mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.

Ein Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der Fachschule ist nur bei erfolgreichem Abschluss beider Schultypen möglich. Für einen positiven Abschluss der Fachschule ist eine Abschlussprüfung positiv zu absolvieren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20000347

Dokumentnummer

LST40020416