Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Fachschulverordnung

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5 /, B, eins,

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Index

5025 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Anlage B1

Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft
Schwerpunkt Land- und Forsttechnik

 

Grundausbildung (GA)

Betriebsleiterausbildung (BLL)

 

 

Wochen-stunden

Gesamt-stunden

Wochen-stunden

Gesamt-stunden

Praxis-zeit

Wochen-stunden

Gesamt-stunden

Gesamt-stunden

LVG

1. Sem.

2. Sem.

1. Jg.

3. Sem.

4. Sem.

2. Jg.

5. Sem.

6. Sem.

BLL

GA u. BLL

1. Pflichtgegenstände

 

Sozialkompetenz und Sprache

 

 

 

Religion

2

2

78

2

2

72

2

2

58

208

2

Persönlichkeitsbildung

1

0–1

20

20

2

Deutsch und Kommunikation

2

2

78

1-2

1-2

54

1

1

29

161

1

Englisch

1

1

39

1

1

36

1

1

29

104

1

Politische Bildung und Rechtskunde

0-1

0-1

19

0-1

0-1

27

0-1

0-1

22

68

2

Bewegung und Sport

2

2

78

2

2

72

2

2

58

208

3

Datenverarbeitung

1

1

39

1

1

36

1

1

29

104

1

Computergestütztes Fachzeichnen

1

1

39

1

1

36

75

2

Hausw. u. Agrartourismus

-

-

-

-

-

-

0-1

0-1

15

15

2

Ökologie u. Umwelt-gestaltung

-

-

-

-

-

-

0-1

0-1

14

14

1

Unternehmerkompetenz

 

 

Mathematik und

Fachrechnen

2

2

78

1

1

36

1

1

29

143

1

Betriebswirtschaft und Unternehmensführung

1

1

39

1-2

1-2

54

2

2

58

151

1

Buchführung und Steuerrecht

0-1

0-1

19

1

1

36

1

1

29

84

1

Wirtschaft und Markt

0-1

0-1

19

1

1

36

1

1

29

84

2

Lw. Dienstleistungen und Nebengewerbe

-

-

-

0-1

0-1

9

0–1

0–1

8

17

1

Fachkompetenz Land- und Forstwirtschaft

 

 

Bodenkunde und Pflanzenbau

1-2

1-2

58

2

2

72

1-2

1-2

44

174

1

Nutztierhaltung

1-2

1-2

58

1-2

1-2

54

2

2

58

170

1

Waldwirtschaft

1

1

39

1-2

1-2

54

2

2

58

151

1

Land- und Forsttechnik

2

2

78

2

2

72

1

1

29

179

1

Baukunde

1

1

39

-

-

-

1

1

29

68

1

Schwerpunktkompetenzen

 

 

Fachkunde (Maschinenbautechnik)

1

1

39

1

1

36

0-1

0-1

15

90

2

Praktischer Unterricht

14

14

546

14

14

504

14

14

406

1456

6

Wost. Bzw. GST

36

36

1404

36

36

1296

36

36

1044

3744

 

2. Alternativer Unterricht

 

Qualifikationen, Projekte

-

-

-

0-110

0-110

 

-

0-100

0-210

3954

 

3. Freigegenstände

 

 

 

Lebende Fremdsprache

0-1

0-1

19-39

0-1

0-1

16-36

 

0-1

0-1

13-29

13-104

1

Datenverarbeitung

0-1

0-1

19-39

0-1

0-1

16-36

0-1

0-1

13-29

13-104

1

Musische Bildung

0-2

0-2

19-78

0-2

0-2

16-72

0-2

0-2

13-58

13-172

5

Bienenkunde

0-1

0-1

19-39

0-1

0-1

16-36

0-1

0-1

13-29

13-39

1

Pferdewirtschaft

0-1

0-1

19-39

0-1

0-1

16-36

0-1

0-1

13-29

13-39

1

Jagd und Fischerei

0-1

0-1

19-39

0-1

0-1

16-36

0-1

0-1

13-29

13-75

1

4. Unverbindliche Übungen

 

 

 

„Erste Hilfe“

 

16

6

5. Förderunterricht

20 Stunden pro Ausbildungsjahr

20-40

1

Organisation:

Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in drei Ausbildungsstufen geführt.

  1. Ziffer eins
    Die Grundausbildung (GA) umfasst die ersten zwei Schuljahre, die ganzjährig zu führen sind.
    • Strichaufzählung
      Das erste Jahr umfasst 39 Unterrichtswochen.
    • Strichaufzählung
      Das zweite Jahr umfasst 36 Unterrichtswochen.
    • Strichaufzählung
      Im zweiten Schuljahr können bis zu 110 Stunden im alternativen Unterricht absolviert werden, wenn er für diesen Zeitraum und nicht für die Praxiszeit im dritten Schuljahr angeboten wird; zusätzlich kann nach Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts ein Teil der Fremdpraxis des dritten Schuljahres absolviert werden.
  2. Ziffer 2
    Die BetriebsleiterInnenausbildung umfasst die Praxiszeit und den BetriebsleiterInnenlehrgang (BLL).
    • Strichaufzählung
      Die Praxiszeit nach Abschluss des Unterrichts des vierten Semesters bis zum Beginn des BetriebsleiterInnenlehrganges umfasst drei Monate. 12 Wochen sind als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten, der Rest als landwirtschaftliche Heimpraxis. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann voll oder teilweise für ein Betriebspraktikum für Zusatzqualifikationen oder eine Lehrzeit verwendet werden, welche(s) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder absolviert wird.
    • Strichaufzählung
      Der BetriebsleiterInnenlehrgang umfasst ein weiteres Schuljahr mit 29 Unterrichtswochen; der stundenplanmäßige Unterricht beginnt am 3. November.
    • Strichaufzählung
      Zusätzlich sind bis zu 100 Stunden im alternativen Unterricht, der während des dritten Schuljahres oder während der Praxiszeit angeboten werden kann, zu absolvieren, weiters während der Praxiszeit bis zu 110 Stunden im alternativen Unterricht, wenn diese für diesen Zeitraum und nicht für das zweite Schuljahr angeboten wurden.
    Der alternative Unterricht kann klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Der Zeitraum, der Inhalt und das Ausmaß des alternativen Unterrichts sind mit Ende des Schuljahres für das kommende Schuljahr der Schulbehörde zu melden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,

Im RIS seit

04.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20000347

Dokumentnummer

LST40020412