Steiermark
Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021
Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2016,
römisch fünf
Paragraph 14
01.07.2016
StHKanlVO 2021
8210 Heizungs- und Feuerungsanlagen
Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
03.06.2016
25.10.2021
20001306
LST40019988