Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Abkürzung

StHKanlVO 2021

Index

8210 Heizungs- und Feuerungsanlagen

Text

Paragraph 14

Anforderungen an Messgeräte

Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Im RIS seit

03.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

20001306

Dokumentnummer

LST40019988