(2)Absatz 2,Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Abs. 1) nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen zulässig.Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Absatz eins,) nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen zulässig.