Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

17.06.2015

Text

Artikel 64

Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes

  1. Absatz eins,Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihr/Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinar- und der Dienstbeurteilungskommission handelt. Desgleichen übt die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus.
  3. Absatz 3,Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat freie Dienstposten im Landesrechnungshof auszuschreiben. Jene Bewerberinnen/Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, haben sich einem Hearing zu unterziehen, zu dem jeder Landtagsklub eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden kann. Aus dem Hearing können Empfehlungen an die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes gerichtet werden. Sie/Er ernennt die Bediensteten des Landesrechnungshofes.
  4. Absatz 4,Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beauftragen, ihr/ihm obliegende Dienstrechtsangelegenheiten in ihrem/seinem Namen und nach ihren/seinen Weisungen zu besorgen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,