Kurztitel
Landes-Verfassungsgesetz 2010
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 77/2010 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2015Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,
Text
Artikel 57a
Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses
(1)Absatz eins,Der Landesrechnungshof kann zu den im Entwurf des Landesbudgets enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung eine Stellungnahme an den mit der Beratung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages abgeben. Vor Abgabe der Stellungnahme sind die betroffenen haushaltsleitenden Organe zu hören.
(2)Absatz 2,Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Artikel 41, Absatz 8,) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 76/2014, LGBl. Nr. 44/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,