Absatz eins,Der Landesrechnungshof kontrolliert nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bedarfsermittlung, die Soll-Kosten und Folge-Kosten von Projekten,
- Ziffer einsdie das Land selbst ausführt,
- Ziffer 2bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient,
- Ziffer 3die von Unternehmen im Sinne des Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, ausgeführt werden, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder Übernahme von Ausfallshaftungen zur Verfügung stellt,
- Ziffer 4die von physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts ausgeführt werden und bei denen sich das Land eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat.