Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

17.06.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2017

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 37

Zusammensetzung, Wahl, Angelobung, Unvereinbarkeit

  1. Absatz eins,Die Landesregierung besteht aus der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, einer/einem oder zwei Landeshauptfrau-Stellvertreterinnen/Landeshauptfrau-Stellvertretern/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Landeshauptmann-Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern (Landesrätinnen/Landesräten). Wenn zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden, tragen sie die Bezeichnung ,erste/r‘ bzw. ,zweite/r‘ Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Mitglieder der Landesregierung muss mindestens sechs und darf höchstens acht betragen.
  2. Absatz 2,Die wahlwerbende Partei, die bei der Landtagswahl die meisten Stimmen erlangt hat, hat die anderen im Landtag vertretenen wahlwerbenden Parteien zu Verhandlungen über die Bildung der Landesregierung einzuladen.
  3. Absatz 3,Die gesamte Landesregierung wird vom Landtag in einem Wahlgang gewählt. Ein Wahlvorschlag kann von zwei Abgeordneten eingebracht werden. In die Landesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
  4. Absatz 4,Für die Wahl der Mitglieder der Landesregierung ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder der Landesregierung haben nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
  6. Absatz 6,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann wird von der Bundespräsidentin/vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen den Bestimmungen des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2015,

Im RIS seit

16.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40018831