Absatz eins,Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung
- Ziffer einsdes Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes bestellt sind;
- Ziffer 2von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm, Grund oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die tatsächliche Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an Unternehmungen erfüllt für sich allein nicht diesen Tatbestand;
- Ziffer 3von Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder tatsächliche Beherrschung im Sinne der Ziffer 2, durch Unternehmungen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist;
- Ziffer 4physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten;
- Ziffer 5öffentlich rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt;
- Ziffer 6physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und aller juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sofern das Land diesen finanzielle Zuwendungen (insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse) gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat, wenn sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat;
- Ziffer 7von Wohnbauträgern, die Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat;
- Ziffer 8von Gemeinden, die vom Land Mittel erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat.