Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 67

Inkrafttretensdatum

16.06.2015

Text

Artikel 67

Verantwortlichkeit

  1. Absatz eins,Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Artikel 142, B-VG).
  3. Absatz 3,Zu einem Beschluss gemäß Absatz 2, ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Absatz 4,Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Absatz eins bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,