Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

16.06.2015

Text

Artikel 52

Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte

  1. Absatz eins,Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Landtag und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist er zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.
  3. Absatz 3,Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund einer Kontrollinitiative gemäß Artikel 51, Absatz 3,, so hat der Landesrechnungshof den zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2, bestimmten Bericht auch an die Antragstellerin/den Antragsteller zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontrollausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden (Maßnahmenbericht), sofern nicht der Kontrollausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.
  5. Absatz 5,Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz 2 und 3 den Bericht dem Bürgermeister zur Stellungnahme binnen 6 Wochen zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahme einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung dem Gemeinderat und der Landesregierung zu übermitteln (Prüfbericht). Erfolgte die Gebarungskontrolle auf Grund eines Prüfungsantrages des Landtages gemäß Artikel 51, Absatz 4,, so hat der Landesrechnungshof den Prüfbericht auch an den Landtag zu übermitteln. Nach der Übermittlung ist der Bericht vom Landesrechnungshof im Internet zu veröffentlichen. Dabei ist der Landesrechnungshof zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,