Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2014,

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

16.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 51

Verfahren

  1. Absatz eins,Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen (Artikel 50, Absatz eins und 2) oder auf Antrag (Artikel 50, Absatz eins und 3) durch.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, kann gestellt werden
    1. Ziffer eins
      vom Landtag,
    2. Ziffer 2
      von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages,
    3. Ziffer 3
      vom Kontrollausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich.
  3. Absatz 3,Ein Antrag auf Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz eins, kann ebenfalls von mindestens 2% der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kontrollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  4. Absatz 4,Eine Gebarungskontrolle gemäß Artikel 50, Absatz 3, ist nur auf Grund eines Beschlusses des Landtages oder auf begründetes Ersuchen der Landesregierung zulässig. In jedem Kalenderjahr dürfen nur zwei derartige Prüfungsanträge vom Landtag und nur zwei derartige Prüfungsanträge von der Landesregierung gestellt werden. Anträge auf Gebarungskontrollen gemäß Artikel 50, Absatz 3, sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung der Schulden und Haftungen verfügen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,, 76/2014

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40018497