Steiermark
Landes-Verfassungsgesetz 2010
Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,
Artikel 45 a
16.06.2015
Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Landtages in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Artikel 127, Absatz 7, B-VG).
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,