Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

16.06.2015

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 40

Landeshauptfrau/Landeshauptmann, Stellvertretung

  1. Absatz eins,Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann vertritt das Land und führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung.
  2. Absatz 2,Ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann an der Besorgung der von ihr/ihm in ihrer/seiner Funktion als Landeshauptfrau/Landeshauptmann wahrzunehmenden Aufgaben der Landesverwaltung verhindert, wird sie/er von der/dem vom Landtag gewählten (ersten) Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter, ist auch diese/dieser verhindert, gegebenenfalls von der/dem vom Landtag gewählten zweiten Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten. Ist die/der bzw. sind die Landeshauptfrau-/Landeshauptmann-Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten.
  3. Absatz 2 a,In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Artikel 102, B-VG) und als Vorstand des Amtes der Landesregierung (Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien) wird die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann durch das von der Landesregierung gemäß Artikel 105, B-VG bestimmte Mitglied der Landesregierung vertreten. Diese Bestellung ist der Bundeskanzlerin/dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 3,In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann oder ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister gebunden. Sie/Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht entgegen.
  5. Absatz 4,In den im Artikel 7, Absatz 4, erwähnten, im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ebenso gebunden, wie diese/dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesministerinnen/Bundesminister. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat unter ihrer/seiner Verantwortlichkeit die in diesen Angelegenheiten an sie/ihn gerichteten Weisungen den in Betracht kommenden Mitgliedern der Landesregierung unverzüglich und unverändert schriftlich weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird diese Weisung nicht befolgt, obwohl die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142, B-VG der Bundesregierung verantwortlich.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Anmerkung

Zum Inkrafttreten der Überschrift, des Absatz 2 und 4 a siehe Artikel 81 a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40018493