Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

16.06.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2017

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 38

Funktionsperiode, Nachwahlen

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Landesregierung bleiben bis zur Angelobung der neu gewählten Regierung im Amt.
  2. Absatz 2,Scheiden alle Mitglieder der Landesregierung aus oder wurde der gesamten Regierung das Misstrauen ausgesprochen, so hat die Neuwahl der Landesregierung nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Wahl der Landesregierung zu erfolgen. Die zurückgetretenen Mitglieder der Landesregierung haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung der neuen Regierung fortzuführen.
  3. Absatz 3,Haben einzelne Mitglieder der Landesregierung ihre Funktion zurückgelegt oder sind durch Tod ausgeschieden oder wurde einzelnen Mitgliedern das Misstrauen ausgesprochen, haben zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, einen Wahlvorschlag für die Nachbesetzung der frei gewordenen Funktionen einzubringen. Die zurückgetretenen Mitglieder der Landesregierung haben ihre Geschäfte bis zur Angelobung des an ihre Stelle tretenden Regierungsmitglieds fortzuführen, sofern die Geschäftsordnung der Landesregierung keine Vertretungsregelung vorsieht.
  4. Absatz 4,Eine Veränderung der Zahl der Mitglieder der Landesregierung während der Gesetzgebungsperiode kann nur auf Grund eines Gesamtwahlvorschlags von zwei Abgeordneten jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf Grund deren Wahlvorschlag die Landesregierung gewählt wurde, erfolgen.
  5. Absatz 5,Wenn ein Mitglied der Landesregierung wegen Krankheit oder wegen eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses verhindert ist, seine Funktion auszuüben, sind zwei Abgeordnete jener Landtagspartei/Landtagsparteien, auf deren Vorschlag die Landesregierung gewählt wurde, berechtigt, dem Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied zur Wahl vorzuschlagen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Anmerkung

Zum Inkrafttreten siehe Artikel 81 a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40018491