Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Typ

LVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

16.06.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2017

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

3. Abschnitt
Landesregierung, Landeshauptmann

Artikel 36

Landesregierung, Verantwortlichkeit

  1. Absatz eins,Die Vollziehung des Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung der Landesregierung steht unter der Aufsicht des Landtages.
  3. Absatz 3,Versagt der Landtag der Landesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen, so ist die Landesregierung oder das betreffende Mitglied des Amtes enthoben. Die Abstimmung über einen Misstrauensantrag ist auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages verlangt. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluss des Landtages erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142, B-VG verantwortlich.
  5. Absatz 5,Die Tagesordnung und das Beschlussprotokoll der Sitzungen der Landesregierung sind jedem Landtagsklub spätestens nach Ablauf eines Werktages nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Anmerkung

Zum Inkrafttreten des Absatz 3, 4 und 5 siehe Artikel 81 a und die do. Anmerkung.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40018489