Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

16.06.2015

Text

Artikel 27

Beschlusserfordernisse

  1. Absatz eins,Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2,Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche (,Landesverfassungsgesetz‘,,Verfassungsbestimmung‘) ausdrücklich zu bezeichnen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2012,