Absatz eins,Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.