Absatz eins,Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Landtagspartei) haben das Recht, sich zu einem Landtagsklub zusammenzuschließen. Für dessen Konstituierung und Bestand sind mindestens zwei Abgeordnete erforderlich. Die Konstituierung eines Landtagsklubs ist unter Angabe seines Namens, seiner Mitglieder und seiner Funktionärinnen/Funktionäre der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.