Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1993, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

Stmk. WFG 1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

Paragraph 19,

Berechnung der Wohnbeihilfe

  1. Absatz einsDie Wohnbeihilfe wird in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen dem auf die angemessene Nutzfläche entfallenden Wohnungsaufwand gemäß Paragraph 18 und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Für die Ermittlung der angemessenen Nutzfläche wird die Nutzfläche gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, ohne Loggien herangezogen. Maßgeblich ist die Höhe des Wohnungsaufwandes zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens. Veränderungen der Verzinsung während des Bewilligungszeitraumes werden nicht berücksichtigt.
  2. Absatz 2Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Person 50 m2. Sie erhöht sich für die zweite Person um 20 m2 und ab der dritten Person um je 10 m2. Diese nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu ermittelnde angemessene Nutzfläche kann in Härtefällen erhöht werden. Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 21 b, BPGG durchführen – für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden – außer Betracht.
  3. Absatz 3Der zumutbare Wohnungsaufwand ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die prozentuelle Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG unter Berücksichtigung der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 erfüllen, und des Einkommens dieser Personen festzusetzen. Mitwohnende nahestehende Personen müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 nicht erfüllen. Bei der Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes bleiben Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 21 b, BPGG durchführen sowie deren Einkommen, – für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden – außer Betracht.
  4. Absatz 4Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand ein Betrag heranzuziehen, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht.
  5. Absatz 5Die näheren Bestimmungen zu den Absatz 3 und 4 sind mit Verordnung zu treffen. Hierbei darf vom Einkommensbegriff gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, wie folgt abgewichen werden:
    1. Litera a
      Einkünfte, die nach ihrem Leistungszweck nicht auch für die Bestreitung des Wohnungsaufwandes dienen, bleiben außer Ansatz, wie insbesondere Transferleistungen,
    2. Litera b
      Einkünfte, die nach ihrem Leistungszweck auch zur Bestreitung des Wohnungsaufwandes zu verwenden sind, werden in die Berechnung des Einkommens einbezogen.
  6. Absatz 6Zur Vermeidung von Härtefällen kann im Einzelfall auch Wohnbeihilfe für eine Wohnung gewährt werden, deren Nutzfläche kleiner oder größer ist als die in Paragraph 2, Ziffer eins, genannten Flächen, sofern es sich um eine geschlossene Wohneinheit handelt und die weiteren Bedingungen dieses Gesetzes für die Gewährung von Wohnbeihilfe erfüllt sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 157 aus 2014,

Im RIS seit

16.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40018081