(3)Absatz 3Der zumutbare Wohnungsaufwand ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die prozentuelle Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG unter Berücksichtigung der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 erfüllen, und des Einkommens dieser Personen festzusetzen. Mitwohnende nahestehende Personen müssen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 nicht erfüllen. Bei der Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes bleiben Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen sowie deren Einkommen, – für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden – außer Betracht.Der zumutbare Wohnungsaufwand ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf die prozentuelle Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG unter Berücksichtigung der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 erfüllen, und des Einkommens dieser Personen festzusetzen. Mitwohnende nahestehende Personen müssen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 5 nicht erfüllen. Bei der Festsetzung des zumutbaren Wohnungsaufwandes bleiben Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß Paragraph 21 b, BPGG durchführen sowie deren Einkommen, – für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden – außer Betracht.