Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Text

Paragraph 3

Fahrbeschränkung für Schwerfahrzeuge

  1. Absatz eins,In den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Juni 2012 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind oder die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 9 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,4 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro römisch eins).
  2. Absatz 2,In den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Jänner 2013 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 7 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,15 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro römisch zwei).
  3. Absatz 3,In den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Jänner 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 5 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,13 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro römisch drei).
  4. Absatz 4,Absatz eins, 2 und 3 gelten für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge außer für
    1. Ziffer eins
      Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, IG-L;
    2. Ziffer 2
      Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in den jeweils vorgesehenen Zeitpunkten über einen Nachweis verfügen, dass die angegebenen Abgasgrenzwerte für NOx und für Partikel nicht überschritten werden (z. B. auf Grund einer entsprechenden Filtervorrichtung);
    3. Ziffer 3
      Lastkraftwagen mit sehr kostenintensiven Spezialaufbauten, Fahrzeuge nach Schaustellerart sowie historische Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2010,;
    4. Ziffer 4
      Heeresfahrzeuge und zivile Fahrzeuge, die Zwecken des Bundesheeres dienen und bei der unmittelbaren Erfüllung von Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBI. römisch eins Nr. 146 aus 2001,, zum Einsatz kommen, sowie Fahrzeuge ausländischer Truppen, für deren Aufenthalt eine Gestattung nach dem Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG), BGBI. römisch eins Nr. 57 aus 2001,, vorliegt;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 Tonnen, die im Werkverkehr gemäß Paragraph 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen, Sattelzug- bzw. Sattelkraftfahrzeuge umfasst, verwendet werden.
  5. Absatz 5,Anmerkung, entfallen)
  6. Absatz 6,Sämtliche Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge sind innerhalb der Sanierungsgebiete mit den entsprechenden Abgasklassenkennzeichnungen gemäß der IG-L Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2012,, korrekt zu kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung gilt als Nachweis hinsichtlich der Abgasklasse eines betroffenen Fahrzeuges nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2014,