Absatz eins,In den Sanierungsgebieten gemäß Paragraph 2, gilt ab 1. Juni 2012 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind oder die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 9 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,4 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro römisch eins).