Absatz eins,Ein Gesetzesbeschluss des Landtages ist, soweit Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen, vor seiner Beurkundung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es
- Ziffer einsder Landtag beschließt oder
- Ziffer 2binnen sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird:
- Litera avon mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten oder
- Litera bvon mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark auf Grund gleich lautender Gemeinderatsbeschlüsse.