Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Artikel 71

Gemeindeinitiative

  1. Absatz eins,Durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse von mindestens 50 Gemeinden des Landes Steiermark kann der Beschluss, die Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden. Dieses Verlangen ist in Form eines Gesetzesentwurfes zu stellen und zu begründen.
  2. Absatz 2,Jeder durch Gemeindeinitiative eingebrachte Gesetzesentwurf ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Dieser hat innerhalb eines Jahres darüber zu beschließen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,