Kurztitel
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 23/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2005Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1986, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,
Text
§ 59Paragraph 59
Auswildern von Wildarten und -unterarten; Ausnahmen von der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes
(1)Absatz eins,Das Auswildern von Wildarten und -unterarten – ausgenommen Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung – in den einzelnen Jagdgebieten ist nur mit Zustimmung der Landesregierung auf Grund eines wildbiologischen Gutachtens und nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zulässig, sofern keine nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind. Vor einer etwaigen Auswilderung wild lebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren.
(2)Absatz 2,Bisam dürfen außer vom Jagdberechtigten auch von Grundeigentümern, Grundbesitzern oder deren Beauftragten getötet und hiedurch erworben werden. Hiebei dürfen bei Gefahr im Verzug, insbesondere zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abzugeisen verwendet werden. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.
(3) Zum Schutze der Kleinhaustiere dürfen Füchse, Marder, Iltisse und der Hühnerhabicht in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schußwaffe getötet werden. Das gefangene oder getötete Tier ist dem Jagdberechtigten zu übergeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 11/2005Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,