Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Behindertengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Abkürzung

StBHG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld

Text

Paragraph 41,

Kostentragung im Verhältnis zu anderen Bundesländern

  1. Absatz einsRückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.
  2. Absatz 2Besteht mit einem anderen Bundesland Gegenseitigkeit, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland trägt unter der Voraussetzung, dass diese Verlegung durch Maßnahmen der Behindertenhilfe bedingt ist, weiterhin ausschließlich das Bundesland Steiermark die Kosten dieser Leistungen der Behindertenhilfe.
    2. Ziffer 2
      In allen nicht unter Ziffer eins, fallenden Fällen werden die Kosten für Leistungen der Behindertenhilfe bis zum Ende des Monats getragen, in dem der Hauptwohnsitz oder Aufenthalt eines Menschen mit Behinderung in ein anderes Bundesland verlegt wurde.
    3. Ziffer 3
      Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes eines Menschen mit Behinderung in das Bundesland Steiermark zur Inanspruchnahme von Leistungen, sind die Kosten für diese Leistungen erst nach Ablauf des Monats nach der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes zu tragen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20000434

Dokumentnummer

LST40017154