Kurztitel
Steiermärkisches Behindertengesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2014Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,
Index
9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld
Text
§ 25aParagraph 25 a,
Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen
(1)Absatz einsEin Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung/Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
die maximale Höhe des Zuschusses,
den erforderlichen Anteil der Eigenleistung,
den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, und
die dem Antrag beizulegenden Unterlagen.
(3)Absatz 3Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,