Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Behindertengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Abkürzung

StBHG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld

Text

Paragraph 25 a,

Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen

  1. Absatz einsEin Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung/Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die maximale Höhe des Zuschusses,
    2. Ziffer 2
      den erforderlichen Anteil der Eigenleistung,
    3. Ziffer 3
      den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, und
    4. Ziffer 4
      die dem Antrag beizulegenden Unterlagen.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,

Im RIS seit

04.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020

Gesetzesnummer

20000434

Dokumentnummer

LST40017148