Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Text

Paragraph 37,

Überprüfung der Baudurchführung

  1. Absatz einsDie Behörde ist berechtigt, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde der Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Teilen der baulichen Anlage zu gestatten. Bauherr und Bauführer sind verpflichtet, den Organen der Behörde alle nötigen Auskünfte sowie Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Behörde kann überdies Belastungsproben und Untersuchungen über den Wärme- und Schallschutz anordnen und Nachweise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte verlangen.
  3. Absatz 3Der Bauherr hat bei bewilligungspflichtigen Vorhaben und bei anzeigepflichtigen Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer eins, der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.
  4. Absatz 4Wird bei der Baudurchführung gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, hat die Behörde die unverzügliche Abstellung der Mängel bescheidmäßig zu veranlassen oder, wenn dies für eine einwandfreie weitere Bauführung nicht ausreichend ist, die Baueinstellung zu verfügen.