LGBl. Nr. 59/1995Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
24.10.2001
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
§ 33Paragraph 33
Anzeigeverfahren
(1)Absatz eins,Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden. Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2)Absatz 2,Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1.Ziffer eins
Bei Vorhaben im Sinne des § 20 Z. 1 alle Unterlagen gemäß § 22 Abs. 2. Die Baupläne müssen im Sinne des § 20 Z. 1 lit. b von den Nachbarn unterfertigt sein.Bei Vorhaben im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, alle Unterlagen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Die Baupläne müssen im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, Litera b, von den Nachbarn unterfertigt sein.
2.Ziffer 2
In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5In den Fällen des Paragraph 20, Ziffer 2 bis 5
-Strichaufzählung
ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
-Strichaufzählung
die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
-Strichaufzählung
der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
-Strichaufzählung
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,
-Strichaufzählung
erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z. 3.erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,
3.Ziffer 3
Bei Feuerungsanlagen genügt der Nachweis der Typen- oder Einzelgenehmigung.
(3)Absatz 3,Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, daß alle baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist ein Nachweis zu erbringen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1.Ziffer eins
die vorgelegten Unterlagen
a)Litera a
nicht vollständig sind oder an einem sonstigen Formgebrechen leiden,
b)Litera b
nicht von einem gesetzlich Berechtigten verfaßt und unterfertigt sind oder
2.Ziffer 2
sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, daß
a)Litera a
das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist,das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach Paragraph 19, ist,
b)Litera b
ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen vorliegt,
c)Litera c
die Abstandsbestimmungen verletzt werden,
d)Litera d
keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sichergestellt ist,
e)Litera e
das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
3.Ziffer 3
eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
(5)Absatz 5,Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Straßen, Orts- und Landschaftsbildes besteht, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
(6)Absatz 6,Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß Paragraph 20, gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(7)Absatz 7,Im Anzeigeverfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8)Absatz 8,Die Beurteilung, ob Untersagungsgründe vorliegen, hat auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
(9)Absatz 9,Die Genehmigung erlischt, wenn
a)Litera a
mit dem Vorhaben nicht binnen fünf Jahren nach Zustellung der Baufreistellung begonnen wird oder
b)Litera b
ein Nachbar im Sinne § 20 Z. 1 lit. b oder Z. 2 auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.ein Nachbar im Sinne Paragraph 20, Ziffer eins, Litera b, oder Ziffer 2, auf den Bauplänen keine Unterschrift geleistet hat und dies bis zum Ablauf von acht Wochen nach Baubeginn der Behörde angezeigt hat.