mit einer Wärmepumpe in monovalenter Betriebsweise in bestehenden Wohngebäuden, sofern der thermische Standard des zu beheizenden Gebäudes den Bestimmungen des § 4 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. 97/2009, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 hergestellt wird,mit einer Wärmepumpe in monovalenter Betriebsweise in bestehenden Wohngebäuden, sofern der thermische Standard des zu beheizenden Gebäudes den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1993,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 97 aus 2009,, entspricht oder innerhalb der Frist gemäß Absatz 5, hergestellt wird,